Satzung der VHS
S A T Z U N G sowie Entgelts- und Honorarordnung Aufgrund der §§ 4 und 28 Abs. 1 Ziffer 2 und 13 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2010 (GVOBl. Schl.-H. 2010 S. 789), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 15.12.2011 folgende Satzung für die kommunale Volkshochschule Melsdorf erlassen: I.Organisation § 1 Die kommunale Volkshochschule ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Melsdorf.
§ 2 Die Volkshochschule dient der Weiterbildung, der außerschulischen Bildung und der Förderung des Freizeitbereiches für Jugendliche und Erwachsene. Die Arbeit der Volkshochschule ist überparteilich und überkonfessionell.
§ 3 Die Volkshochschule untersteht dem Bürgermeister / der Bürgermeisterin. Ihre Verwaltung wird durch den Leiter /die Leiterin der Volkshochschule geführt.
§ 4 (1) Die Gemeinde beruft auf Vorschlag des Schul-, Kultur- und Sozialausschusses einen Leiter / eine Leiterin und mindestens einen Stellvertreter / eine Stellvertreterin der Volkshochschule, die nebenamtlich tätig sind. (2) Der Leiter / die Leiterin der Volkshochschule ist zuständig für die pädagogische und organisatorische Leitung der Volkshochschule. Zu seinen/ihren Aufgaben gehören insbesondere:
§ 5 Für die Zusammenarbeit von Gemeindevertretung und Volkshochschule ist der Schul-, Kultur- und Sozialausschuss zuständig. Der Ausschuss fördert die Arbeit der Volkshochschule. Der Leiter / die Leiterin der Volkshochschule berichtet dem Ausschuss über die geleistete Arbeit und legt ihm seine Programme vor.
§ 6 (1) Die Lehrkräfte sind nebenamtlich tätig. Sie werden jeweils für 1 Semester als freie Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen verpflichtet. (2) Die Lehrkräfte sind in der Gestaltung ihres Unterrichtes frei.
§ 7 (1) Die Volkshochschule sowie die Gemeinde sind für die Verwaltung von Teilnehmerinnen oder Teilnehmer berechtigt, Namen, Anschriften, Telefonnummern, E-Mailadressen und Kontoverbindungen gem. § 11 Landesdatenschutzgesetz bei den Betroffenen zu erheben und in einer Überweisungs- oder Einnahmedatei und Verwaltungsdatei zu speichern. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erhebung der erforderlichen Daten zur Beurteilung der
§ 8 (1) Der Volkshochschulleiter / die Volkshochschulleiterin kann für einzelne Veranstaltungen eine Altersbegrenzung festsetzen. (2) Den Teilnehmenden kann der regelmäßige Besuch von Volkshochschulveranstaltungen auf Antrag bescheinigt werden. (3) Die in den Unterrichtsgebäuden geltenden Hausordnungen sind für die Kursleitenden und die Teilnehmenden verbindlich.
II. Entgelte§ 9 Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule sind Entgelte nach den Bestimmungen dieser Satzung zu entrichten.
§ 10 (1) Die Höhe der Entgelte legt der Leiter / die Leiterin der Volkshochschule nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der entstehenden Kosten fest. (2) Die Entgelte betragen für (3) Für externe Mietkosten und zusätzliche Leistungen der Volkshochschule (Ausgabe von Material, Geräten u. ä.) werden Zuschläge zu den Teilnehmerentgelten auf der Grundlage der der Volkshochschule entstehenden Kosten festgesetzt. (4) Die Entgelte für Studienreisen und Studienfahrten werden kostendeckend kalkuliert.
§ 11 (1) Auf Antrag wird bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises für a) Schüler / Schülerinnen, Studenten / Studentinnen, Auszubildende, b) Zivil- und Grundwehrdienstleistende sowie Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten, c) Empfänger / Empfängerinnen von Arbeitslosengeld gem. SGB II oder SGB III sowie Empfänger von Grundsicherungsleistungen und Hilfe zum Lebensunterhalt gem. SGB XII bei den entsprechend gekennzeichneten Kursen eine Gebührenermäßigung von 50 % gewährt. (2) Bei kulturellen Darbietungen und Vorträgen kann der Leiter / die Leiterin der (3) Für die Teilnahme an Studienfahrten wird keine Gebührenermäßigung gewährt. (4) Mehrfachermäßigungen sind nicht möglich.
§ 12 (1) Die Zahlungspflicht entsteht mit der Anmeldung. Die Teilnehmerentgelte werden grundsätzlich mit Beginn der Veranstaltung fällig. Bei den gekennzeichneten Veranstaltungen sind sie vor Ort in bar zu zahlen. Bei den übrigen Veranstaltungen werden sie eine Woche nach Kursbeginn vom angegebenen Konto eingezogen. (2) Soweit an Kursen nicht teilgenommen wird, obwohl eine Anmeldung vorliegt, wird das volle Entgelt abgebucht. (3) Ein Rücktritt von der Anmeldung ist bis eine Woche vor Kursbeginn möglich. Danach ist das volle Entgelt zu entrichten. (4) Bei Kündigungen nach Veranstaltungsbeginn wird die volle Kursgebühr eingezogen. Rückzahlungen sind ausgeschlossen, sofern die vereinbarte Leistung erbracht wird. Unregelmäßige Teilnahme oder Fernbleiben ersetzen nicht die Kündigung und heben die vertragsgemäße Zahlungsverpflichtung nicht auf. (5) Ausnahmen wie unvorhersehbar zwingende persönliche Gründe (länger andauernde Krankheit oder Wohnungswechsel) können auf Antrag geprüft und von dem Leiter / der Leiterin der Volkshochschule genehmigt werden.
§ 13 (1) Veranstaltungen der Volkshochschule Melsdorf finden nur bei einer Mindestteilnehmerzahl von 8 Personen statt. (2) Der Volkshochschulleiter / die Volkshochschulleiterin kann zulassen, dass Veranstaltungen auch bei einer geringeren Anzahl von Teilnehmenden stattfinden, wenn diese eine entsprechende Umlage zahlen.
III. Honorare § 14 (1) Die Honorare und der Umfang der Lehrtätigkeit werden von dem/der Leiter/in der Volkshochschule mit den Lehrkräften vereinbart. (2) Die Honorare der Lehrkräfte betragen: a) für alle Unterrichtskurse mit Lehrkräften grundsätzlich EURO 15,00 je Unterrichtseinheit (45 Minuten). In Ausnahmefällen kann ein abweichendes Entgelt zwischen EURO 10,00 und 35,00 vereinbart werden, z. B. bei einem extrem niedrigen oder hohen Arbeitsaufwand oder bei der Entbehrlichkeit oder der Notwendigkeit einer besonderen Qualifikation. b) für Vorträge bis zu EURO 300,00 € und für kulturelle Veranstaltungen bis zu 500,00 € je Veranstaltung. (3) Für die Organisation und Betreuung von Studienfahrten und –reisen werden folgende Honorare gezahlt: a) Halbtagesstudienfahrten: EURO 50,-- b) Ganztagesstudienfahrten: EURO 75,-- c) Studienreisen: EURO 50,-- je Tag, maximal jedoch EURO 250,-- Für die begleitende Betreuung der Fahrten werden 50 % der genannten Sätze gezahlt. (4) Fahrtkosten werden auf Antrag in folgender Höhe erstattet: a) Kosten für die Nutzung des ÖPNV: entsprechend den Nachweisen b) Kosten für die Nutzung des PKW: EURO 0,30 je gefahrener Kilometer (5) Das Honorar wird den Lehrkräften nach Durchführung der Veranstaltung/en durch die Amtskasse auf ein angegebenes Konto überwiesen.
§ 15 (1) Für Kursstunden, die die Lehrkräfte über die Vereinbarung hinaus ohne Zustimmung der Leitung der Volkshochschule zusätzlich abhalten, wird kein Honorar gezahlt. (2) Nimmt bis zum zweiten Veranstaltungstermin weniger als die in § 12 festgesetzte Personenzahl am Kurs teil, kann der Volkshochschulleiter den Kurs absetzen. Die Lehrkraft hat dann Anspruch auf das Honorar für die durchgeführten Stunden. (3) Wenn zwei Kurse einer Lehrkraft zusammengelegt werden müssen, ist vom Tage der Zusammenlegung an nur noch das Honorar für einen Kurs zu zahlen. (4) Für Kurse, die von der Volkshochschule in Auftrag gegeben, aber nicht durchgeführt werden, kann ein Vorbereitungshonorar gezahlt werden. Es darf das Honorar für 2 Unterrichtsabende nicht übersteigen.
§ 16 Die Volkshochschule haftet bei Schadensfällen, Verlusten oder anderen Ereignissen nur im Rahmen der gesetzliche Vorgaben und ihrer Versicherung. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Eine Teilnahme an Kursen, Fahrten, Reisen, Besichtigungen und Wanderungen erfolgt auf eigene Gefahr.
IV. Inkrafttreten Die Satzung für die kommunale Volkshochschule Melsdorf tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft gleichzeitig tritt die Satzung für die kommunale Volkshochschule Melsdorf vom 07.12.2009 außer Kraft. Melsdorf, den 04.07.2012
GEMEINDE MELSDORF Die Bürgermeisterin
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